Rechtliche Grundlagen
Hier finden Sie detaillierte Informationen zu den rechtlichen Grundlagen der Online-Terminvergabe bei AdvoAssist:
Rechtliche Zulässigkeit des Geschäftmodells von AdvoAssist
- Die Rechtsanwaltskammer Berlin gibt dem Geschäftsmodell der AdvoAssist GmbH & Co. KG in der Sitzung des Gesamtvorstandes vom 11. Mai 2011 ein einstimmiges, positives Votum: „Die Nutzung der Internetbörse zur online-Terminvergabe der AdvoAssist GmbH & Co.KG durch Rechtsanwälte ist berufsrechtlich unbedenklich“.
- Zudem bestätigte der 4. Zivilsenat des OLG Karlsruhe mit seinem Urteil (Az.: 4 U 18/13) vom 5. April 2013 die rechtliche Zulässigkeit des Geschäftsmodells.
Terminsvertreter nicht Unterbevollmächtigter
- Kein Verstoß gegen das Gebührenunterschreitungsverbot gemäß § 49 b BRAO
- BGH, Urt. v. 29.06.2000, Az.: I ZR 122/98, Tz. 24; Urt. v. 01.06.2006, Az.: I ZR 268/03, Tz. 14; Urt. v. 05.10.2006, Az.: I ZR 24/04, Tz. 12
- Wenn ein Rechtsanwalt einen anderen im eigenen Namen damit beauftragt, einen Gerichtstermin für ihn wahrzunehmen, handelt der diesen Auftrag annehmende Rechtsanwalt als Erfüllungsgehilfe des den Auftrag vergebenden Kollegen und verdient damit die Gebühr für diesen
- Die Entschädigungspflicht richtet sich in Fällen dieser Art ohne Bindung an die Gebührenregelung des RVG nach der internen Vereinbarung zwischen dem Terminsvertreter und dem Prozessbevollmächtigten
- Terminsvertretung ohne Untervollmacht möglich
Keine unzulässige Provisionszahlung durch den Terminsvertreter
- AdvoAssist ist ein Wirtschaftsunternehmen, das interessierten Rechtsanwälten eine Internetplattform bietet, über die Kollegen interessierten Personen ihre Dienstleistungen anbieten oder durch andere Kollegen Angebote unterbreiten können für sie tätig zu werden. Wird diese Kontaktmöglichkeit wahrgenommen, zahlt der Terminsvertreter nach Wahrnehmung des Termins an die AdvoAssist den mit ihr vereinbarten Beitrag zum Betrieb der Plattform.
- Keine Zahlung an einen anderen Kollegen für eine Mandatsvermittlung
- Keine unzulässige Provisionszahlung i.S.d. § 49 b Abs. 3 S. 1 BRAO
- s.a. zu einem ähnlich gelagerten Fall: BVerfG Kammerbeschluss v. 19.02.2008, AZ.: 1 BvR 1886/06, Tz. 24: Die Versteigerung von Beratungsleistungen in einem Internet-Auktionshaus ist rechtlich zulässig.
Kein Verstoß des terminwahrnehmenden Rechtsanwalts gegen Wettbewerbsrecht
- Grundsatz: BGH, Urt. v. 01.06.2006, Tz. 11; Urt. v. 05.10.2006, Tz. 11: Die Mindestpreisvorschriften des RVG (BRAGO a. F.) sind Marktverhaltensregeln, deren Verletzung wettbewerbswidrig ist.
- Bei AdvoAssist: Kein Wettbewerbsverstoß, da der den Termin vergebende Anwalt einen anderen Kollegen im eigenen Namen damit beauftragt, einen Termin für ihn wahrzunehmen.